Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 14: Obergericht
Das Urteil betrifft eine Beschwerde gegen die Rechtsöffnung, die der Gesuchstellerin gewährt wurde. Der Gesuchsgegner hat sich beschwert, dass er keine Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren hatte und somit sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Das Gericht entschied, dass die Zustellungsfiktion nicht greift, da der Gesuchsgegner nicht mit einer Zustellung rechnen musste. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden von der Gerichtskasse übernommen, es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2002 14 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 30.10.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2002 14 S.65 2002 Zivilprozessrecht 65 [...] 14 § 113 lit. a ZPO Kostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von §... |
Schlagwörter : | Zivilprozessrecht; Kostenverlegung; Differenzen; Angebot; Zuspruch; %-Regel; Einzelfall; Höhe; Streit-; Natur; Streitsache; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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