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14 § 113 lit. a ZPO
Kostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von § 113 lit. a ZPO
ist entgegen AGVE 1993 Nr. 26 S. 93 auch bei Differenzen von mehr als
10% zwischen dem vorprozessualen Angebot und dem gerichtlichen
Zuspruch nicht ausgeschlossen, da die 10%-Regel zu schematisch ist und
dem Einzelfall nicht gerecht wird, in welchem auch die Höhe des Streit-
werts die Natur der Streitsache mit zu berücksichtigen sind.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2002 in Sachen A. S. gegen L. und E. T.